Satzung

Unsere Satzung:

(Beschlossen in unserer Gründungsversammlung am 20.05.2020)

Logo Klimaliste Nottuln

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Klimaliste Nottuln“. Er ist ein nicht eingetragener Verein und wird beim Finanzamt Coesfeld unter der Steuernummer 312/5717/1725 geführt.
Sitz des Vereins ist 48301 Nottuln, Kreis Coesfeld.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine freie und unabhängige Wählergemeinschaft, keine Partei. Er besteht aus Bürgerinnen und Bürgern, die sich auf kommunaler Ebene demokratisch im Sinne des Grundgesetzes an der politischen Willensbildung beteiligen wollen. Der Verein strebt eine Mitarbeit ausschließlich auf kommunaler Ebene an und hat sich eine parteipolitisch ungebundene, inhaltsbezogene und den Interessen aller Bürgerinnen und Bürger dienende politische Tätigkeit zum Ziel gesetzt. Im Mittelpunkt seiner politischen Aktivitäten steht der sozial gerechte Klimaschutz. Er beteiligt sich darüber hinaus an allen anderen kommunalpolitischen Themen. Zur Realisierung dieser Ziele strebt der Verein den Austausch mit allen gesellschaftlichen Gruppen an.

Der Zweck des Vereins wird unter anderem durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Regelmäßige Veranstaltungen, in denen klimatologische Fragestellungen und andere kommunalpolitische Themen und Entwicklungen ausgetauscht, Lösungsmöglichkeiten diskutiert und kommunalpolitische Positionen und Forderungen/Anträge beschlossen werden
  2. Stetige Öffentlichkeitsarbeit und konsequente Bürgerbeteiligung
  3. Aktive Teilnahme an direkten Aktionen, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen
  4. Erstellung eines kommunalpolitischen Programms
  5. Aufstellen von eigenen Kandidatinnen und Kandidaten zur Teilnahme an den Gemeinderatswahlen
  6. Teilnahme an den Kommunalwahlen in Nottuln

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben und den Zweck gem. § 2 bejaht, keiner links- oder rechtsextremen Partei oder Vereinigung angehört, das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichtet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall auf die Erhebung des Beitrages verzichten. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende beim Vorstand schriftlich erklärt werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Gegen seinen Beschluss ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich, die ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden endgültig entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Gebührenordnung ausgewiesen.

§ 5  Gemeinnützigkeit

Der Verein arbeitet ehrenamtlich und gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung über „steuerbegünstigte Zwecke“. Es gelten alle die Gemeinnützigkeit betreffenden gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften. Der Verein ist selbstlos tätig. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke sind ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder in deren/dessen Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt. Absatz 1, Satz 2 gilt entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch stattfinden, wenn dies der Vorstand zur Entscheidung von bedeutenden aktuellen Fragen für notwendig erachtet. Absatz 1, Satz 2, gilt entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist auf zwei Tage verkürzt werden kann. Ausgenommen sind Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Beschlussfassung über das Programm der Klimaliste Nottuln
  2. Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
  3. Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichts des Vorstandes und Erteilung der Entlastung
  4. Festsetzung der Beiträge
  5. Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinderat
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Protokollführenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und dem Vorstand innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzustellen ist. Jedes Mitglied kann das Protokoll auf Anforderung erhalten. Es gilt als angenommen, wenn hiergegen nicht innerhalb von vier Wochen seit Zuleitung an den Vorstand schriftlich Einspruch erhoben worden ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und vier Beisitzern. Daneben gehören dem Vorstand die/der Fraktionsvorsitzende der Klimaliste Nottuln sowie deren/dessen Stellvertreter/in im Rat an. Personalunion mit anderen Vorstandsämtern des Vereins ist möglich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Mit Ausnahme von Ausschlussverfahren fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und ein vom Vorstand zu benennendes weiteres Vorstandsmitglied. Zwei Mitglieder vertreten gemeinsam.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist von der Gründungsveranstaltung am 20.05.2020 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.